Personalabteilung: Änderungen bei der Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023 / HR Department: Changes to long-term care insurance as of 1 July 2023 (in German)

Zum 1. Juli 2023 tritt das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz in Kraft. Das bedeutet, dass beitragspflichtige Beschäftigte, die Kinder betreuen und erziehen, während der Erziehungsphase (bis zum Alter von 25 Jahren) im Rahmen der Pflegeversicherung entlastet werden sollen.

Aktuell liegt der Beitrag zur Pflegeversicherung bei 3,05 Prozent des Bruttolohns, für Beschäftigte ohne Kinder bei 3,40 Prozent. Der Beitrag für kinderlose Beschäftigte wird ab dem 1. Juli 2023 auf 4,00 Prozent steigen. Für Beitragszahler*innen mit Kindern ist eine Staffelung anteilig an der Anzahl und des Alters des Kindes vorgesehen (siehe beigefügte Tabelle). Der im Beitrag enthaltene Arbeitgeberanteil steigt von 1,525 Prozent auf 1,70 Prozent.

Persönliche SituationAllgemeiner Beitragssatz PV ab 01.07.2023Beitragszuschlag ab 01.07.2023Anteil Arbeitgeber ab 01.07.2023Anteil Arbeitnehmer ab 01.07.2023
Versicherte (unter 23. Jahre) ohne Kinder3,4 %entfällt1,7 %1,7 %
Versicherte (älter als 23. Jahre) ohne Kinder4,00 %0,6 %1,7 %2,3 % (= 1,7%+0,6%)
Versicherte mit 1 Kind unter 25 Jahren3,4 %entfällt1,7 %1,7 %
Versicherte mit 2 Kindern unter 25 Jahren3,15 % (3,4 % mit Abschlag 0,25 %)entfällt1,7 %1,45 % (= 1,7% – 0,25%)
Versicherte mit 3 Kindern unter 25 Jahren2,90 % (3,4 % mit Abschlag 0,5 %)entfällt1,7 %1,2 % (= 1,7% – 0,5%)
Versicherte mit 4 Kindern unter 25 Jahren2,65 % (3,4 % mit Abschlag 0,75 %)entfällt1,7 %0,95 % (= 1,7% – 0,75%)
Versicherte mit 5 und mehr Kindern unter 25 Jahren2,40 % (3,4 % mit Abschlag 1 %)entfällt1,7 %0,70 % (= 1,7% – 1%)
Versicherte deren Kinder alle mindestens 25 Jahre alt sind3,4 %entfällt1,7 %1,7 %

Weiterhin steigt entsprechend auch der Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung für freiwillig gesetzlich oder privat Versicherte, sodass für Kranken- und Pflegeversicherung ein maximaler Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 488,78 Euro ab dem 1. Juli 2023 zu zahlen ist.

Zur korrekten Berücksichtigung von Kindern wird zeitnah ein Serienbrief an alle Professor*innen und Mitarbeiter*innen versandt. In diesem wird zum einen die Anzahl der Kinder abgefragt und zum anderen um Aktualisierung der Daten (eventuell Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde usw. – sofern nicht in der Personalakte vorhanden) gebeten.

Aufgrund der kurzfristigen Verabschiedung seitens der Bundesregierung wird die Umstellung voraussichtlich noch nicht zur Abrechnung Juli 2023 erfolgen, sondern erst zu einer der nachfolgenden – spätestens jedoch zur Abrechnung September 2023 (entsprechend mit einer Rückrechnung auf Juli 2023).

Zudem stehen die neuen Personalkostenkalkulationstabellen ab sofort im InfoCenter für Tarifbeschäftigte unter Tarifbeschäftigte (uni-goettingen.de) und für Hilfskräfte unter studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte (uni-goettingen.de) zur Verfügung. Bitte planen Sie die Mehrkosten entsprechend bei Ihren Mittelberechnungen mit ein.

Für konkrete Einzelfallberechnungen wenden Sie sich bitte an Ihre*n zuständige*n Sachbearbeiter*in der Personalabteilung.


The Care Support and Relief Act will come into force on 1 July 2023. This means that employees who are required to pay contributions and who care for and raise children are to be relieved of the burden of care insurance during the child-rearing phase (up to the age of 25). For specific case-by-case calculations, please contact your responsible administrator in the HR Department.