Externer Transport von GVOs

Der Transport von gentechnisch veränderten Organismen (GVOs) außerhalb von gentechnischen Anlagen über die Straße unterliegt den Regelungen des Gefahrgutrechts.

Dies betrifft z.B. den Versand von Proben, aber auch den Transport mit dem Auto innerhalb Göttingens zwischen zwei Anlagen. Je nach Eigenschaften werden die Proben gemäß den Regelungen in Gefahrgut-Klassen eingeteilt, aus denen sich wiederum Vorgaben hinsichtlich der Art der Verpackung, der Kennzeichnung des Pakets sowie den Transportvorschriften ergeben.

Die Grundlagen:

Basis bildet das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Abkürzung ADR). Im Folgenden werden die relevanten Teile für den Transport von Mikroorganismen mit Schwerpunkt GVOs dargestellt. Folgende Einteilung ist zu beachten:

  • Krankheitserreger, also Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Parasiten und Pilze) und andere Erreger wie Prionen, die bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können. Diese gelten als sog. ansteckungsgefährliche Stoffe und sind der Klasse 6.2 zugeordnet (ADR 2.62). Es erfolgt eine Unterteilung in verschiedene Kategorien mit Auswirkungen auf Verpackung, Kennzeichnung usw.; dies gilt selbstverständlich auch für GVOs. Details hierzu finden sich auf der entsprechende Seite des Bereichs Umweltschutz inkl. einem detaillierten Merkblatt für den Versand von biologischen (und medizinischen) Proben: https://www.uni-goettingen.de/de/gefahrgutrecht/368.html
  • Nicht infektiöse Organismen (die also den oben genannten Kriterien nicht entsprechen) sind der Klasse 9 zuzuordnen und als UN3245 zu klassifizieren, wenn sie in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert (siehe ADR 2.2.9.1.11).
  • Sind die Organismen weder infektiös noch in der Lage, Lebewesen anders als in der Natur vorkommend zu verändern, treffen Gefahrgutvorschriften nicht zu (ADR 2.2.9.1.11, Punkt 3). Es gelten aber andere rechtliche Vorgaben, wie z.B. die Vorschriften zum externen Transport von GVO aus der GenTSV.

Was heißt das in der Praxis?

  1. Beurteilung der Infektiosität: Wichtig ist die Einstufung in Risikogruppen, wobei bei der Einstufung für den Transport daran zu denken ist, dass es nicht nur um humanpathogene Eigenschaften, sondern auch um Tierpathogene geht!
  2. Beurteilung des horizontalen Gentransfers bei nicht infektiösen GVOs: Ist der GVO in der Lage andere Organismen zu verändern. Dies kann verneint werden, wenn enthaltene Vektoren
    • keinen breiten Wirtsbereich haben,
    • Vektoren für Prokaryoten kein eigenes Transfersystem und eine geringe Mobilisierbarkeit besitzen,
    • Vektoren auf viraler Basis in eukaryoten Zellen replikationsdefekt sind.

Kurzum, sie erfüllen die Kriterien für Vektoren als Teil einer biologischen Sicherheitsmaßnahme, wie in der entsprechenden Stellungnahme der ZKBS erläutert. Netterweise liefert die ZKBS eine fortlaufend aktualisierte Vektorliste inkl. Kennzeichnung der Eignung als biol. Sicherheitsmaßnahme: Link zur Datenbank und Stellungnahme.

Beispiele:

GVOKlasseTransportvorgaben
E. coli K12 Derivate (zB DH5a, DH10B, TOP10, XL1 Blue) mit nicht selbstübertragbaren, ungefährlichen VektorKein GefahrgutP650 light *
Eukaryote Zellen der RG1, transduziert mit replikationsdefekten viralen Vektoren, kein Risiko der Komplementation durch Helferviren, die weit in der Wirtspopulation verbreitet sind.Kein GefahrgutP650 light *
o.g. Zellen, nicht getestet auf Virusfreiheit und somit RG 2Klasse 6.2, UN3373P650 *
E. coli B Derivate (z.B. BL21)Klasse 9, UN 3245P904 *
Virusüberstand von gentechnisch veränderten Adenoviren (Ad5) zu Zwecke der Transfektion eukaryotischer ZielzellenKlasse 6.2, UN3373P650 *
Gentechnisch veränderter Listeria monocytogenesKlasse 6.2, UN3373P650 *
Gentechnisch veränderte Samen von Arabidopsis thaliana der RG 1Klasse 9, UN 3245P904 *
Genetisch veränderte lebende Tiere, von denen keine pathogene Gefahr für Menschen, Tiere, Pflanzen ausgeht (Veränderung betrifft nicht die Keimbahn bzw. die Tiere sind sterilisiert und geben keine Mikroorganismen einer höheren Risikogruppe ab).Kein Gefahrgut (ADR 2.2.9.1.11, Punkt 3)Transport vorn transgenen Tieren unabhängig von ADR Regelungen immer gemäß GenTSV in verschlossenen, bruchsicheren, ausbruchsicheren und desinfizierbaren Transportbehältnissen, die für die jeweilige Tierart geeignet ist.
Lebende Tiere (egal ob GVO oder nicht) absichtlich infiziert mit einem Krankheitserreger (siehe Definition oben). (ADR 2.2.62.1.12.1)Klasse 6.2Eine Beförderung darf nur unter der von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen erfolgen. (ADR 2.2.62.1.12.1)
GVO Tiere der RG 1 mit Rezeptoren für human- oder tierpathogene Keime Box-in-Box System, wobei die innere Box mit keimdichten Filterschutz versehen ist und der äußere zB durch ein Vorhängeschloss gesichert ist. Die WHO empfiehlt bei Rezeptoren für humanpathogene Keime die Aufschrift „potentially biohazardous“ und die Kastration dieser Tiere vor dem Transport. (Quelle: SOLAS Information zum Transport von GVO Nagern der RG 1 von 12/2021).
*Zusätzlich: Hinweis „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ (Quelle GenTG §17b)

Bei Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an die Gefahrgutbeauftragte, Dr. Maria-Magdalena Schaefer, oder die Koordinatorin für Biologische Sicherheit, Dr. Sonja Voget.